// Allgemein

Optimaler Schutz vor Partikeln und Gasen

Gefahrstoffe können bei verschiedenen Arbeitsprozessen auftreten. Es handelt sich dabei um feinste Partikel, Gase oder Dämpfe. Gelangen sie an die Schleimhäute oder in die Lunge, schädigen sie den Körper und können im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen.

 

Die gefährdenden Stoffe werden in zwei Kategorien eingeteilt:

 

1. Partikel: Zu den Partikeln zählen einerseits trockene Stäube wie Fasern, Feinstaub oder Rauch, andererseits hygroskopische Stäube wie Kristalline, Salze, Sporen, Keime oder Aerosole.

 

2. Gase: Zur Gruppe der Gase und Dämpfe gehören frei schwebende Moleküle wie Ozon sowie wasserlösliche, fettlösliche, saure oder basische Gase und Dämpfe.

 

Pro Tag atmet ein Erwachsener etwa 25.000 Mal, das sind ca. 18 bis 20 Atemzüge pro Minute. Damit der Organismus gesund bleibt, ist saubere Luft lebensnotwendig.

// UNTERWEISUNGSVIDEOS
Atemschutz Anwendung Partikel­filter­maske
Atemschutz Anwendung Halbmaske
Atemschutz Anwendung Vollmaske
Atemschutz Anwendung Atemunterstützende Masken
3M™ Partikelmasken Serie Premium 8825+ / 8835+
// AUSWAHLHILFE

Das geeignete Atemschutzgerät auswählen

Grundsätzliche Auswahlkriterien für die richtige Wahl des Atemschutzes sind das Anwendungsgebiet und die dort entstehenden Partikel und Gase. Hierbei helfen Übersichtsseiten, welche die jeweiligen Tätigkeiten und potenziellen Gefahren detailliert auflisten und entsprechende Empfehlungen zu erforderlichen Filterklassen geben:

Darüber hinaus können Sie in einer persönlichen Beratung durch die PSA-Experten der Hoffmann Group weiterführende Informationen erhalten.

  • Wie lässt sich nun die optimale Maske wählen?
    Ein Beispiel: Beim Spritzen können Mitarbeiter verschiedene Arten von Lacken verwenden. Handelt es sich um lösemittelhaltige Lacke, empfiehlt sich ein Atemschutzgerät der Filterklasse P3 mit der Kennzeichnung „A“ für organische Gase und Dämpfe, deren Siedepunkt oberhalb von 65 °C liegt. Isocyanathaltige Lacke erfordern dagegen eine Schutzmaske der Klasse P3 mit den Kennzeichnungen „A“, „B“, „E“ und „K“. Dabei steht „B“ für anorganische Gase und Dämpfe. „E“ schützt vor sauren Gasen und „K“ vor Ammoniak. Setzt der Mitarbeiter lediglich Wasserlacke ein, die schwach lösemittelhaltig sind, reicht eine Atemschutzmaske mit der Kennzeichnung „A“. Grundlage dieser Empfehlungen ist die DGUV-Regel 112-190 zur Benutzung von Atemschutzgeräten.

Ein Beispiel: Beim Spritzen können Mitarbeiter verschiedene Arten von Lacken verwenden. Handelt es sich um lösemittelhaltige Lacke, empfiehlt sich ein Atemschutzgerät der Filterklasse P3 mit der Kennzeichnung „A“ für organische Gase und Dämpfe, deren Siedepunkt oberhalb von 65 °C liegt.

Isocyanathaltige Lacke erfordern dagegen eine Schutzmaske der Klasse P3 mit den Kennzeichnungen „A“, „B“, „E“ und „K“. Dabei steht „B“ für anorganische Gase und Dämpfe. „E“ schützt vor sauren Gasen und „K“ vor Ammoniak.

Setzt der Mitarbeiter lediglich Wasserlacke ein, die schwach lösemittelhaltig sind, reicht eine Atemschutzmaske mit der Kennzeichnung „A“. Grundlage dieser Empfehlungen ist die DGUV-Regel 112-190 zur Benutzung von Atemschutzgeräten.

// AUSWAHLHILFE

Halbmasken

Partikelfiltermasken

Partikelfiltermasken

Vollmasken

Halbmasken

Partikelfiltermasken

Gebläseatemschutz

Vollmasken

Halbmasken

Gebläseatemschutz

Gebläseatemschutz

Vollmasken

// SERVICES

Dichtsitzprüfung & Wartung mit Reparatur

Die Dichtsitzprüfung bewertet die Passgenauigkeit für den Mitarbeiter und beurteilt zusätzlich den Tragekomfort, die Kompatibilität und die Gesamteignung. Durch sie wird dem Träger des Arbeitsschutzes geholfen, das passende Produkt in der richtigen Größe für die richtige Anwendung auszuwählen. So kann ein angemessener Schutz gegen die Gefährdungen am Arbeitsplatz gewährleistet werden.

 

// SERVICES – Normen und Standards

Gesetzliche Vorschriften zum Atemschutz

Atemschutzmasken werden nach der PSA-Richtlinie in der Kategorie 3 „Tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden“ eingeordnet. Die Benutzung von Atemschutzgeräten regelt in Deutschland die DGUV-Regel 112-190. Darüber hinaus müssen die Geräte je nach Anwendungsgebiet weitere gesetzliche Vorgaben einhalten.

EN 143 für Partikelfilter
EN 14387 für Gas- und Kombinationsfilter
EN 149 für filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
EN 405 für filtrierende Halbmasken mit Ventil zum Schutz gegen Gase oder Partikel
EN 140 für Halbmasken
EN 136 für Vollmasken
EN 12941 für Gebläsefiltergeräte mit Haube oder Helm
EN 403 für Filter-Fluchtgeräte (z. B. bei Brand)

// SERVICES – Normen und Standards

Spezielle Anforderungen an Schutzmasken

Filterklassen und Kennzeichnung bei Gasmasken

Filterklasse 1: für Schadstoff-Grenzwerte unter 0,1 Vol. %

Filterklasse 2: für Schadstoff-Grenzwerte von 0,5 Vol. %, entspricht Vollmasken
und Gebläsesystemen

Filterklasse 3: für Schadstoff-Grenzwerte ab 1,0 Vol. %, entspricht Gebläsesystemen
oder Absauganlagen.

Darüber hinaus geben die farblichen Markierungen und die Buchstaben auf den Masken Auskunft darüber, gegen welche Arten von Gasen der Atemschutz wirkt. Sie erleichtern die Orientierung am Arbeitsplatz.

Einige Beispiele:

  • „E“ in Gelb: Schwefeloxid, Chlorwasserstoff und andere saure Gase
  • „Hg“ in Rot: Quecksilber
  • „K“ in Grün: Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate

// SERVICES – Normen und Standards

Spezielle Anforderungen an Schutzmasken

Filterklassen und Kennzeichnung bei Gasmasken

Feinstaub-Partikel und Aerosole in der Atemluft sind kaum sichtbar und daher ein großes Gesundheitsrisiko im Arbeitsumfeld. Nach §2 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) an, ab welcher Schadstoffkonzentration eine Atemschutzmaske getragen werden muss. Je nach Schutzstufe und Gesamtleckage, die Filterdurchlass und Undichtigkeiten an Gesicht und Nase bezeichnet, werden Partikelfilter in die folgenden drei Klassen eingeteilt:

  • FFP 1: Schutz vor ungiftigen, aber die Schleimhaut reizenden Partikeln und Schadstoffen
  • FFP 2: bei gesundheitsschädlichen Partikeln und Schadstoffen (Stäube, Rauch, Aerosole)
  • FFP 3: bei gesundheitsschädlichen, giftigen Partikeln sowie krebserregenden, radioaktiven
    Schadstoffen (Viren, Bakterien, Pilzsporen)